Kapitel 147: Helenes Einwand

Helene antwortete mit einem Dokument, das niemand zuvor gesehen hatte.

Die Kopie trug die Überschrift „Verzichts- und Abgeltungserklärung“. Sie war auf ein Datum kurz vor Marlenes Unfall datiert. Im Text stand, Marlene verzichte nach abschließender Zahlung auf sämtliche gegenwärtigen und künftigen Beteiligungs-, Ertrags- und Begünstigtenrechte für sich und ihre Rechtsnachfolger.

Unten war eine Unterschrift abgebildet, die Marlenes Namen trug.

Die nächste Seite fehlte.

Nach der sichtbaren Nummerierung musste es mindestens eine notarielle Abschlussseite gegeben haben. Im Text wurde außerdem auf „die in Anlage I aufgeführten Beteiligungen und Nebenabreden“ verwiesen. Eine Anlagenliste lag nicht bei.

„Wo ist das Original?“, fragte Nora.

Helenes Anwalt erklärte schriftlich, die Kopie stamme aus einem früheren Steuerordner. Das Original sei nach Ablauf von Aufbewahrungsfristen nicht mehr auffindbar. Helene habe die Kopie erst bei der erneuten Durchsicht privater Unterlagen gefunden.

Der Einwand beschränkte sich nicht auf die Verzichtserklärung. Helene behauptete, „N.B.“ im blauen Ordner sei eine Buchungsabkürzung, keine Person. Der Ordner sei Rolfs private Arbeitsnotiz und enthalte zahlreiche nicht ausgeführte Entwürfe. Die 35-Prozent-Spalte bilde eine interne Vergleichsgröße ab, die nach Marlenes Abfindung zur Projektbewertung weitergeführt worden sei.

Als weiteren Beleg fügte Helene eine alte Steuerordner-Liste bei. Darin stand „Abgeltung Brandt“, aber keine Seitenzahl. Der Ordner selbst war Jahre später neu beschriftet worden. Die Liste bewies, dass Unterlagen unter diesem Stichwort geführt worden waren. Sie bewies nicht, dass die nun eingereichte Seite damals schon denselben Inhalt hatte.

Nora las jeden Satz, ohne die Kopie anzufassen.

Die Erklärung konnte echt sein. Marlene konnte eine Abgeltung unterschrieben haben, deren Umfang A-3 veränderte oder beendete. Die fehlende notarielle Seite und Anlage machten den Inhalt unvollständig, aber nicht automatisch falsch.

„Wenn sie auf alles verzichtet hat, warum führte Rolf N.B. als Begünstigte weiter?“, fragte Eva.

„Helene sagt, er habe alte Kürzel verwendet“, sagte Tobias.

„Und warum steht Treuhand unberührt neben der Zahlung?“

„Sie bestreitet, dass die Randnotiz rechtlich bindend war.“

Helenes Darstellung beantwortete jede Spur einzeln. Gerade dadurch entstand eine neue Frage: Warum hatten Verkauf, Verzicht, Begünstigtenregelung und Ertragsrechnung so viele verschiedene Dokumente gebraucht, wenn Marlenes Rechte vollständig und einfach erledigt waren?

Noras Anwalt beantragte eine Untersuchung der Kopie. Nicht nur der Unterschrift. Seitenaufbau, Schriftart, Druckbild, Kopierränder und sichtbare Heftspuren sollten verglichen werden. Ohne Original waren manche Prüfungen begrenzt.

Er beantragte außerdem die Vorlage der Steuerkorrespondenz, auf die Helene sich berief. Falls ein Berater die Erklärung damals verwendet hatte, mussten Anschreiben, Anlagenverzeichnis oder Rechnung einen Zeitpunkt nennen. Helenes Anwalt sagte zu, vorhandene Unterlagen zu prüfen, erklärte aber, die damalige Kanzlei bestehe nicht mehr.

Hilde betrachtete die Unterschrift erst, nachdem sie eigene Vergleichskarten benannt hatte. Sie sagte, das M ähnele Marlenes Schrift, der Nachname wirke zu eng. Jana hielt beides als Laienbeobachtung fest, nicht als Gutachten.

Lukas erklärte, er habe die Verzichtserklärung nie gesehen. Daniel sagte über seinen Anwalt, Helene habe ihm vor Jahren von einem „endgültigen Verzicht“ erzählt, aber kein Papier gezeigt. Keine Aussage bestätigte die konkrete Kopie.

Helene verlangte, den vorläufigen Antrag vollständig zurückzuweisen. Selbst wenn Nora in A-3 ursprünglich genannt gewesen sei, habe Marlene alle Rechte noch vor ihrem Tod beendet. Die Gesellschaft dürfe nicht wegen einer erledigten Familienangelegenheit handlungsunfähig werden.

Nora bemerkte die Verschiebung. Zuvor hatte Helene bestritten, dass N.B. Nora sein müsse. Nun argumentierte sie zusätzlich, selbst Nora habe wegen Marlenes Verzicht keine Rechte mehr. Beide Einwände konnten alternativ zulässig sein. Zusammen zeigten sie nur, dass Helene mehrere Verteidigungslinien brauchte.

Die Kopie wurde in der eingereichten Form gesichert. Helenes private Unterlagen wurden nicht pauschal durchsucht. Das Gericht forderte sie auf, Herkunft, Funddatum und Besitzweg genauer zu erklären sowie jede weitere Seite vorzulegen.

Helene gab an, die Seite in einem verschlossenen Umschlag in ihrem privaten Schreibtisch gefunden zu haben. Der Umschlag trug keinen Poststempel. Ein handschriftliches „Steuer 2004“ stand darauf. Das Datum passte nicht zur angeblichen Unterzeichnung, konnte aber den Zeitpunkt einer späteren Archivkopie bezeichnen.

Nora markierte auch das nicht als Beweis für Fälschung. Es war ein weiterer Teil des Besitzwegs, den Helene erklären musste.

Am Abend fragte ein Reporter Nora, ob ihre Mutter ihre eigenen Rechte verkauft habe.

„Dazu gibt es eine unvollständige Kopie“, antwortete Nora. „Sie wird geprüft.“

„Erkennen Sie die Unterschrift an?“

„Ich bin keine Schriftgutachterin.“

Nora hätte sagen können, Helene habe wieder genau die entscheidenden Seiten verloren. Der Satz wäre verständlich gewesen. Er wäre noch kein Beweis gewesen.

Sie legte die Verzichtskopie in ihre Zeitleiste, ohne sie als echt oder falsch zu markieren.

Helenes Einwand hatte eine neue Urkunde in das Verfahren gebracht.

Aber auch diese Urkunde kam ohne die Seite, auf der ihre Vollständigkeit hätte bestätigt werden müssen.