Eva erwartete eine Antwort aus der Unterschrift.
Die Sachverständige begann mit der Kopfzeile.
Oben auf Helenes Kopie stand „Keller Wohnbau – Projektentwicklung und Bestand“. Schrift, Abstand und kleines Gebäudesymbol entsprachen einem Geschäftspapier, das Keller Wohnbau nach den vorgelegten Designunterlagen erst mehrere Jahre nach Marlenes Tod eingeführt hatte.
Im angeblichen Jahr der Erklärung verwendete die Firma einen anderen Namen im Briefkopf und kein Gebäudesymbol.
„Dann ist die Kopie gefälscht“, sagte Nora.
„Das kann ich daraus nicht sagen“, antwortete die Sachverständige.
Eine ältere Erklärung konnte später auf neues Papier übertragen, für einen Steuerordner neu gesetzt oder beim Kopieren mit einer anderen Seite überlagert worden sein. Die sichtbare Unterschrift war selbst nur eine Kopie. Ohne Original ließ sich nicht bestimmen, ob sie 1999 auf genau diesem Text geleistet, später eingefügt oder zusammen mit einer echten alten Seite kopiert worden war.
Die schwarze Fläche bestand nicht aus prüfbarer Originaltinte. Sie war Toner einer späteren Kopiergeneration. Eine Schlagzeile würde trotzdem von „falscher Tinte“ sprechen, dachte Eva, obwohl das Gutachten gerade erklärte, warum Tinte hier kein Kalender war.
Die Sachverständige fand weitere Auffälligkeiten.
Der Textkörper verwendete eine Schriftversion, die zwar damals existierte, bei Keller Wohnbau aber erst später in Vorlagen nachweisbar war. Die Zeilennummerierung sprang von zwölf auf vierzehn. Am unteren Kopierrand war der Ansatz eines Stempels abgeschnitten. Diese Merkmale konnten auf eine unvollständige Kopie, eine zusammengesetzte Vorlage oder eine spätere Neufassung hinweisen.
Keines bewies allein eine vollständige Fälschung.
Am rechten Rand verlief eine schmale graue Linie, wie sie beim Kopieren aus einer gebundenen Vorlage entstehen konnte. Die Linie brach jedoch dort ab, wo die Kopfzeile begann. Das konnte bedeuten, dass Kopf und Text aus verschiedenen Kopiervorgängen stammten. Es konnte ebenso durch eine spätere Verkleinerung oder schlechte Scannereinstellung entstanden sein.
Die Sachverständige weigerte sich, aus einem Kopierartefakt einen Täter abzuleiten.
Die Unterschrift zeigte Übereinstimmungen mit Marlenes Vergleichsschrift: die Form des Anfangsbuchstabens, die lange Verbindung im Nachnamen. Zwei Winkel wichen ab. Bei einer Kopie konnten Skalierung und Verzerrung solche Unterschiede erzeugen. Das Ergebnis lautete nicht echt und nicht falsch, sondern „für eine sichere Zuordnung ungeeignet“.
Helenes Anwalt erklärte, die Kopfzeile stamme wahrscheinlich von einer späteren Archivkopie. Ein Mitarbeiter habe den alten Text auf aktuelles Papier übertragen, um ihn lesbar zu machen. Die Originalunterschrift sei dabei als Bild übernommen worden.
„Dann ist es keine Kopie des Originals“, sagte Eva.
Tobias nickte. Es wäre eine Rekonstruktion oder Abschrift mit eingefügter Unterschrift. Dafür musste es eine Ausgangsvorlage gegeben haben. Wer hatte sie gesehen? Wer hatte den Text übertragen? Wann?
Helene nannte keinen Mitarbeiter. Sie erinnerte sich nicht, wann die Archivkopie angefertigt worden war. Der Steuerordner enthielt keine Metadaten und keinen Begleitvermerk.
Der Umschlag mit „Steuer 2004“ passte zeitlich zur späteren Kopfzeile. Das stützte die Möglichkeit einer damaligen Rekonstruktion. Es schwächte zugleich Helenes ursprüngliche Darstellung, sie habe eine gewöhnliche Kopie der 1999 unterschriebenen Erklärung vorgelegt.
Wenn 2004 jemand Text und Unterschrift neu zusammengesetzt hatte, musste das Verfahren wissen, aus welchen Vorlagen. Keine war bisher vorhanden.
Die Sachverständige verglich das Gebäudesymbol mit alten Firmenbroschüren. Der früheste bestätigte Einsatz lag vier Jahre nach Marlenes Tod. Eine noch frühere interne Verwendung konnte nicht absolut ausgeschlossen werden, doch die vorliegenden Gestaltungsrechnungen bezeichneten das Symbol ausdrücklich als Neuentwicklung.
Das Gericht erhielt einen nüchternen Zwischenbericht:
Die eingereichte Seite war keine unmittelbare Kopie eines 1999 sicher datierten Originals.
Mindestens die sichtbare Kopfzeile stammte aus einem später eingeführten Format.
Die Unterschrift konnte anhand dieser Kopierqualität nicht sicher zugeordnet werden.
Die fehlende Abschlussseite und Anlage verhinderten die Prüfung von Umfang und Beglaubigung.
Nora fragte, ob das für den vorläufigen Schutz reiche.
„Es schwächt Helenes Einwand“, sagte ihr Anwalt. „Es entscheidet nicht die Hauptsache.“
Helene konnte später ein Original oder eine vollständige ältere Kopie vorlegen. Ein Zeuge konnte die Erklärung bestätigen. Die fehlenden A-3-Mittelseiten konnten sogar eine Aufhebungsmöglichkeit enthalten.
Eva nahm alle Möglichkeiten auf.
Trotzdem hatte sich das Gewicht verändert. Helene hatte die Verzichtskopie als Antwort auf eine dokumentierte Kette eingereicht. Nun konnte sie nicht zeigen, dass der sichtbare Text in dieser Form zu Marlenes Lebzeiten existiert hatte.
Die Kopfzeile war Jahre zu jung.
Der Toner konnte nur zeigen, dass die sichtbare Seite später erzeugt worden war. Er konnte nicht zeigen, ob darunter ein wahrer alter Text oder eine neue Erfindung lag.
Sie bewies nicht, dass jeder Satz darunter erfunden war.
Aber sie nahm dem Papier den Anspruch, ohne weitere Erklärung als Marlenes vollständige letzte Entscheidung gelesen zu werden.
