Kapitel 77: Die Liste der Anlagen

Das Anlagenverzeichnis war nur eine Seite.

Eva hätte es beinahe für ein Deckblatt gehalten. Oben stand das Aktenzeichen, darunter eine nummerierte Liste von A-1 bis A-7. Jede Position trug eine kurze Bezeichnung und die Zahl der Blätter.

A-3:

Treuhandnachtrag betreffend minderjährige Begünstigte – vier Blätter.

Damit war die Form bestätigt.

Nicht der Inhalt.

„Vier Blätter“, sagte Nora. „Gestern fehlten sechs Positionen.“

Die Archivmitarbeiterin erklärte, zu den vier Blättern konnten ein Empfangsvermerk und ein internes Deckblatt gehört haben. Der Unterschied war kein Beweis dafür, dass weitere materielle Seiten fehlten.

Eva notierte:

A-3 selbst vier Blätter; gesamte Lücke sechs Blattpositionen.

Das Verzeichnis trug einen Eingangsstempel vom 8. November 1999 und die Initialen des damaligen Notars. Eine zweite Markierung zeigte, dass alle Anlagen bei Errichtung gezählt worden waren.

„Dann hat A-3 an diesem Tag existiert“, sagte Nora.

„Als gelistete Anlage“, sagte Tobias. „Das ist ein starker Existenzhinweis. Für den genauen Inhalt brauchen wir mehr.“

Eva prüfte die anderen Positionen. A-1 war eine vorläufige Stimmrechtsvollmacht, A-2 eine Bewertung, A-4 ein Zahlungsplan. Im Hauptvertrag wurde A-3 an drei Stellen erwähnt. Keine Position beschrieb sie als Verzichtserklärung.

Der Begriff lautete Treuhandnachtrag.

Helene hatte der Bank und Nora nie mitgeteilt, dass eine solche Anlage in der amtlichen Liste stand. In ihrer früheren Erklärung zur Zahlung hatte sie nur von sozialer Absicherung gesprochen und fortbestehende Rechte bestritten.

Tobias stellte ihr eine konkrete Frage:

War Keller Wohnbau die Anlage A-3 oder ihre Bezeichnung bekannt, und wenn ja, warum wurde sie in den eingereichten Erklärungen nicht genannt?

Helenes Anwältin bat um Frist.

Die Bank erhielt die beglaubigte Verzeichniskopie. Sie erklärte, die Garantieprüfung und ein möglicher historischer Gesellschaftsanspruch seien getrennte Fragen. Trotzdem könne das Motiv für Daniels Kontakt zu Nora und die Herkunft einzelner Unterlagen für die Authentizitätsprüfung relevant sein.

Eva war einverstanden. Sie wollte nicht, dass A-3 jede andere Lücke magisch schloss.

Jana veranlasste zugleich die Sicherung der vorhandenen Ausgabebücher und Übergabeprotokolle. Niemand sollte aufgrund der neuen Aufmerksamkeit alte Randnotizen aussortieren oder rückwirkend ergänzen. Die Maßnahme betraf die bezeichnete Akte, nicht sämtliche Kunden der Verwahrstelle. Eva notierte auch diese Begrenzung, weil Schutz ohne Umfang schnell wie ein Freibrief klang.

Am Nachmittag fand die Verwahrstelle im alten Ausgabebuch einen Eintrag. Im Februar 2001 war der Band für drei Tage an den damaligen Notararbeitsplatz ausgegeben worden. Als Anlass stand:

Anfrage R. Keller / Ergänzungsprüfung.

Keine Entnahme war vermerkt. Bei Rückgabe fehlte A-3 bereits laut Randnotiz.

Rolf Keller hatte also eine Anfrage ausgelöst, aber der Eintrag bewies nicht, dass er die Anlage erhalten oder entfernt hatte.

Eva dachte an seine Unterschrift auf der Aktentaschenquittung. Zwei dokumentierte Berührungspunkte, beide ohne vollständige Erklärung.

„Er kann derjenige gewesen sein, der sie schützen wollte“, sagte Nora.

„Oder derjenige, der sie verschwinden ließ“, sagte Eva.

„Oder nur derjenige, der nachfragte.“

Eva nickte. Nora hatte die dritte Möglichkeit selbst hinzugefügt.

Die Antwort von Helenes Anwältin kam am nächsten Morgen. Helene kenne keine vollständige, wirksame Anlage A-3. Historische Entwürfe oder interne Bezeichnungen könnten ohne notarielle Vollziehung in Verzeichnissen verblieben sein.

Die Aussage wich der Frage aus.

Sie bestritt nicht, dass Helene die Bezeichnung kannte.

Tobias fragte nach einer klaren Antwort und nach den Unterlagen, auf denen ihre Behauptung einer fehlenden Vollziehung beruhte. Die Archivliste zeigte einen Eingangsstempel; ob zusätzliche Vollziehungsmerkmale nötig waren, musste ein Fachverfahren klären.

Eva legte die Kopie nicht in den Garantieordner, sondern in einen neuen grauen Ordner:

A-3 – Existenz und Inhalt getrennt.

Der Titel war absichtlich unromantisch.

Die Anlage war kein Schatzplan. Sie war ein gelistetes Dokument, das in der Akte fehlte und dessen Bezeichnung Helene nie offengelegt hatte.

Am Ende des Tages bestätigte die Verwahrstelle schriftlich:

Zum Zeitpunkt der Errichtung war A-3 als vierblättriger Treuhandnachtrag betreffend eine minderjährige Begünstigte registriert.

Wer die Begünstigte war, stand nicht in der Liste.

Welche Rechte sie hatte, ebenfalls nicht.

Doch Helene konnte nicht mehr glaubwürdig behaupten, die Idee eines Nachtrags sei nur eine erfundene Familienerinnerung.

Der Nachtrag hatte eine Nummer, einen Titel, einen Umfang und einen Eingangsstempel.

Was ihm fehlte, waren die vier Blätter selbst.