Kapitel 114: Der Treuhänder

Ernst Bader erschien mit einem eigenen Anwalt.

Eva kannte ihn nur aus Noras Berichten und aus dem Terminvermerk, der Daniels erste Beratung schon vor sieben Jahren mit Nora Brandts Namen verbunden hatte. In Tobias’ Besprechungsraum wirkte Bader kleiner als die Rolle, die seine alten Akten inzwischen spielten.

Er legte keine Unterlagen auf den Tisch.

„Ich habe eine berufliche Verschwiegenheitspflicht“, sagte er. „Sie endet nicht, weil die Beteiligten die Vergangenheit dringend finden.“

Tobias widersprach ihm nicht. Er erklärte den engen Antrag: keine allgemeine Mandatsakte, keine private Beratung Daniels, keine Informationen ohne Bezug zu KM-17 oder A-3. Nora beantragte Zugang als mögliche Begünstigte. Die Ermittlungsstelle verfolgte einen eigenen Sicherungsweg.

Bader bestätigte nur, dass seine frühere Kanzlei Treuhandkonten für mehrere Einrichtungen verwaltet hatte.

„Auch für die Keller-Mitarbeiterstiftung?“, fragte Eva.

Sein Anwalt hob die Hand.

Bader durfte die öffentlich dokumentierte Abwicklung bestätigen. Ja, seine damalige Kanzlei hatte die Übertragung eines Kontos begleitet. Nein, daraus folge nicht, dass er persönlich jede zugrunde liegende Vereinbarung geprüft habe.

Eva beobachtete seine Wortwahl.

Nicht jede Vereinbarung.

Sie fragte nicht, ob Helene ihn bezahlt oder unter Druck gesetzt hatte. Eine solche Frage hätte nur ein neues Dementi erzeugt. Stattdessen bat sie um die Bezeichnung der Stelle, die heute über eine Entbindung entschied.

Bader nannte den Aktenverwahrer und die zuständige berufsrechtliche Kammer. Tobias hatte beide bereits angeschrieben. Nun stand seine allgemeine Auskunft im Protokoll und konnte nicht später als unerlaubte Privatfrage abgetan werden.

„Haben Sie A-3 gesehen?“

„Dazu kann ich ohne Freigabe nichts sagen.“

Er sagte nicht, die Bezeichnung sei ihm unbekannt.

Nora hob zu einer Frage nach ihrer Mutter an, hielt sich jedoch an Tobias’ vorher festgelegte Grenze. Eva und Nora ersetzten keine Befragung. Sie durften klären, welche formalen Schritte nötig waren.

Bader erklärte, alte Akten seien nach der Auflösung seiner Kanzlei an einen berufsrechtlich bestellten Verwahrer gegangen. Ein Teil unterliege weiterhin Schutzpflichten. Falls ein Gericht Nora als mögliche Begünstigte anerkenne oder die zuständige Stelle die Offenlegung anordne, könne der Verwahrer die relevanten Unterlagen trennen.

„Und bis dahin?“, fragte Nora.

„Bis dahin kann ich Ihnen nicht geben, was mir nicht frei gehört.“

Der Satz klang korrekt. Eva dachte an siebenundzwanzig Jahre, in denen Korrektheit auch als Deckel funktioniert haben konnte.

Sie stellte eine andere Frage.

„Wenn eine verwaltete Person minderjährig war, wer durfte für sie den Eingang eines Originals bestätigen?“

Bader sah zu seinem Anwalt. Er durfte allgemein antworten. Eine Treuhandakte hätte eine benannte Vertretung, einen Verwahrer und eine Entnahmedokumentation gebraucht. Ein Firmenorgan hätte das Original nicht allein für sich ausleihen dürfen, wenn die Firma zugleich von der Regelung betroffen war.

„Falls es so eine Akte gab“, fügte er hinzu.

Tobias beantragte noch am selben Tag eine begrenzte Entbindung und gerichtliche Klärung. Jana schickte dem Aktenverwahrer eine Sicherungsanordnung, damit während der Prüfung nichts ausgesondert wurde.

Bader blieb nach dem formellen Teil einen Moment sitzen.

„Rolf Keller war überzeugt, Familien könnten solche Fragen intern lösen“, sagte er.

Sein Anwalt drehte sich zu ihm.

„Ist das eine Aussage zum konkreten Vorgang?“

Bader schwieg.

Der Satz wurde nicht als Beweis behandelt. Tobias notierte nur, dass Bader eine mögliche Erinnerung angedeutet und dann nicht freigegeben hatte.

Eva empfand keine Genugtuung. Jeder halb geöffnete Satz konnte erneut zur Falle werden. Daniel hatte ihnen genug davon hinterlassen.

Nora fragte Bader, ob ihre Mutter bei einer solchen Treuhand eine Stimme gehabt hätte.

Sein Anwalt wollte abbrechen. Bader antwortete allgemein: Wer eine Vereinbarung abgeschlossen hatte, blieb Teil ihrer Entstehung, auch wenn spätere Verwalter die Akte führten. Der Tod machte die Erklärung nicht bedeutungslos. Er machte eine saubere Verwahrung wichtiger.

Mehr sagte er nicht.

Am Abend kam die Nachricht des Aktenverwahrers. Die relevanten Bestandsverzeichnisse seien vorhanden. Eine Position trug die Kombination „KM-17 / A-3“.

Der Inhalt blieb gesperrt, bis die Befugnis geklärt war.

Bader hatte kein Original über den Tisch geschoben.

Er hatte auch niemanden entlastet.

Doch nun stand fest, dass seine frühere Kanzlei nicht nur ein Konto verwaltet hatte.

Sie hatte eine Aktenposition geführt, deren Nummer exakt zu der Karte hinter der Wand passte.

Die Frage war nicht mehr, ob die Spur Bader erreichte.

Die Frage war, wer das Recht erhalten würde, sie zu öffnen.