Eva strich die Vertraulichkeitsklausel nicht vollständig.
Sie teilte sie.
Vergleichsbetrag, private Kontodaten und konkrete Verhandlungsangebote konnten vertraulich bleiben.
Gesicherte Tatsachen zu Mitarbeitergeldern, der falschen Garantie, Marlenes Mitgründerrolle und den bereits laufenden Verfahren durften nicht zum Schweigegegenstand werden.
Keine Klausel sollte Aussagen gegenüber Ermittlern, Gerichten, Banken, dem Betriebsrat, Versorgungsträgern oder anderen rechtmäßig zuständigen Stellen beschränken.
Keine Erklärung sollte Helene, Daniel, Katrin oder Lukas über den Stand der Beweise hinaus entlasten oder belasten.
Eva legte ihre Fassung Tobias vor.
„Das ist kein Vergleichstext mehr“, sagte Helenes Anwältin später.
„Doch“, sagte Eva. „Er vergleicht zivilrechtliche Ansprüche. Er kauft keine neue Unternehmensgeschichte.“
Die Verhandlung fand in Claasens neutralem Besprechungsraum statt. Helene nahm persönlich teil. Nora verhandelte ihre Beteiligungsfragen in einem getrennten Zeitfenster, damit ihre mögliche Zustimmung nicht von Evas Bedingung verschluckt wurde.
Helene las Evas Änderungen.
„Sie wollen eine öffentliche Entschuldigung.“
„Nein.“
„Dann was?“
„Dass der Vergleich keine festgestellten oder weiter zu prüfenden Tatsachen verbietet.“
„Sie wollen mich weiter in den Medien beschuldigen.“
„Ich will sagen dürfen, dass meine Nummer in Ihrem System nach dem Export hinzugefügt wurde.“
„Daniel hat das getan.“
„Dann kann das Verfahren seine Handlung benennen.“
Eva verlangte außerdem, dass Keller Wohnbau die Garantie nicht nur „aus wirtschaftlichen Gründen“ zurücknahm. Die Firma sollte erklären, dass sie gegenüber Eva nicht auf einer wirksamen Zustimmung beruhte und nicht weiter gegen sie verwendet wurde.
Die Nordbank musste einer solchen Regelung nicht blind folgen. Tobias schlug deshalb eine dreiseitige Bestätigung vor: Keller Wohnbau verzichtete endgültig auf eine Inanspruchnahme Evas, die Bank bestätigte den Eingang des Widerspruchs und behielt ihre Rechte gegen tatsächlich Verpflichtete, soweit sie bestanden.
Helenes Anwältin bot die Formulierung an:
Die Gesellschaft verfolgt die Garantie derzeit nicht weiter.
„Derzeit reicht nicht“, sagte Eva.
Eine endgültige gerichtliche Entscheidung über jede Unterschriftsfrage lag noch nicht vor. Trotzdem konnte die Firma verbindlich auf die Durchsetzung gegen Eva verzichten und die falsche Berufsbezeichnung korrigieren.
Helene sah sie lange an.
„Was wollen Sie noch? Ihren Arbeitsplatz zurück?“
„Das entscheidet HanseKontor.“
„Einen Posten bei uns?“
„Nein.“
„Geld?“
„Ersatz meiner belegten Kosten und eine angemessene Regelung sind legitim. Aber nicht gegen die Behauptung, es habe die Unterlagen nie gegeben.“
Eva wusste, dass der Satz sie weniger selbstlos machte, nicht mehr. Sie wollte Kosten ersetzt haben. Rechtsberatung, Arbeitsausfall, Sicherheitsmaßnahmen und der Schaden der falschen Darstellung waren real. Sie musste Armut nicht als Beweis für moralische Sauberkeit wählen.
Sie legte Belege vor, keine runde Fantasiesumme. Nicht jeder verlorene Abend ließ sich abrechnen. Die dokumentierten Kosten reichten trotzdem aus, um zu zeigen, dass Helenes Erzählung nicht nur Evas Gefühle, sondern ihr Konto und ihren Arbeitsplatz getroffen hatte.
Der Betriebsrat erhielt keine Einzelheiten zu Beträgen. Er wurde nur gefragt, ob eine Vergleichsklausel seine Informations- oder Prüfungsrechte berühren durfte.
Die Antwort war Nein.
Auch Claasen erklärte, dass eine private Vereinbarung keine Unternehmensunterlagen löschen oder die laufende Prüfung beenden konnte.
Helenes Anwältin schlug daraufhin vor, Unterlagen zwar zu erhalten, ihre freiwillige Weitergabe aber mit einer hohen Vertragsstrafe zu belegen. Eva lehnte auch das ab. Eine Beschäftigtenvertretung oder Bank durfte nicht erst prüfen müssen, ob eine notwendige Mitteilung sie persönlich ruinierte.
Helene beantragte eine Pause.
Im Flur saß Nora mit ihrer gelben Mappe.
„Gibt sie nach?“
„Sie sucht eine Formulierung, in der Schweigen anders heißt.“
Nora lächelte kurz.
Nach der Pause bot Helene an, Auskünfte an Behörden und Gerichte zu erlauben. Betriebsrat, Versorgungsträger und Öffentlichkeit blieben ausgeschlossen.
Eva ergänzte einen Schutz gegen Falschaussagen: Keine Seite sollte wissentlich unzutreffende Tatsachen verbreiten. Helene akzeptierte die Pflicht nur, wenn jede öffentliche Erklärung vorher von ihrer Kanzlei genehmigt wurde. Damit hätte sie wieder die Kontrolle über Evas Stimme erhalten.
Eva lehnte ab.
„Öffentlichkeit ist kein zuständiges Verfahren“, sagte Helene.
„Aber eine nachweisbare Namenskorrektur darf nicht vertragswidrig werden.“
„Sie wollen für immer über meine Familie sprechen.“
„Ich will nicht mehr gezwungen sein, Ihre Version zu sprechen.“
Die Sitzung endete ohne Einigung. Das Angebot blieb noch zwei Tage offen.
Eva nahm ihre Änderungen mit. Sie hatte keinen maximalen öffentlichen Pranger verlangt und keine geheimen privaten Beträge gefordert.
Ihre Bedingung war kleiner und für Helene gefährlicher:
Ein rechtmäßiger Vergleich durfte Schäden beenden.
Er durfte die belegte Geschichte nicht wieder löschen.
